Mindestanforderungen
für den Gymnasialzweig nach Klasse 6:
a) 2. Fremdsprache Französisch
mindestens „befriedigend“
b) Notendurchschnitt in
den Kurzfächern höchstens 2,5
c) Langfächer (einheitlicher
Kursbesuch):
Durchschnitt 4,0 oder besser (bei 3 Z-Kursen) oder Durchschnitt
höchstens 2,4 (bei 3 E-Kursen) oder Durchschnitt höchstens
2,0 (bei 3 G-Kursen); eine mangelhafte Leistung kann durch eine
be-friedigende Leistung im entsprechenden Kursniveau ausgeglichen
werden.
d) Langfächer (bei einem
E-Kurs und zwei Z-Kursen):
Eine Note Abzug (z.B. E3 = Z4), anschließend Berechnung
nach einheitlichem Kursbesuch.
Mindestanforderungen für den
Realschulzweig nach Klasse 6:
a) Notendurchschnitt in den
Kurzfächern höchstens 3,5
b) Langfächer (einheitlicher
Kursbesuch):
Durchschnitt 4,0 oder besser (bei 3 E-Kursen) oder Durchschnitt
höchstens 2,4 (bei 3 G-Kursen); eine mangelhafte Leistung
kann durch eine befriedigende Leistung im entsprechenden Kursniveau
ausgeglichen werden.
c) Langfächer (bei einem
G-Kurs und zwei E-Kursen):
Eine Note Abzug (z.B. G3 = E4), anschließend Berechnung
nach einheitlichem Kursbesuch.
Bedingungen für den Hauptschulzweig
nach Klasse 6:
a) Notendurchschnitt in
den Kurzfächern ist höher als 3,5, oder…
b) Langfächer: Rechnerischer
Durchschnitt der Kurse erfüllt den Durchschnitt 4,0 bei E-Kursen
nicht, (auch bei Besuch eines G-Kurses und Umrechnung in die Zensur
des entsprechenden E-Kurses); rechnerischer Durchschnitt bei G-Kursen
ist größer als 2,4.
Bedingungen für den Wechsel des Schulzweiges
ab Klasse 7
Vom Hauptschulzweig an den Realschulzweig,
wenn der Notendurchschnitt in den Fächern
Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik höchstens
2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0
beträgt.
Vom Realschulzweig an den Gymnasialzweig,
wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache
und Mathematik ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4,
in einer zweiten Fremdsprache als Wahl- oder Wahlpflichtfremdsprache
mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen
Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0
erreicht worden ist.
Weitere Bestimmungen für Schulzweigwechsel
(ab Klasse 7):
(1) Die Berechtigung zum Übergang besteht nicht, wenn
die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft"
oder "ungenügend" bewertet worden sind.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang
stellt die Klassenkonferenz fest. Die Feststellung wird im Zeugnis
vermerkt.
(3) Die Schule berät bei der Entscheidung über den
Übergang.
(4) Der Übergang erfolgt nach Antrag der Erziehungsberechtigten
auf Beschluss der Klassenkonferenz und ist von der Hauptschule
(vom Hauptschulzweig), der Realschule (dem Realschuzweig), dem
Gymnasium (dem Gymnasialzweig) oder der Gesamtschule auf eine
Schule einer anderen der genannten Schulformen und zwischen
den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule möglich.
(5) Lässt die Klassenkonferenz den Übergang zu, so
bestimmt sie zugleich die andere Schulform oder den anderen
Zweig und den Schuljahrgang. Die aufnehmende Schule ist an diesen
Beschluss gebunden.
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